Hallo!
Gute Frage. Die Textstelle ist nämlich nicht erst 1974 von Silver erfunden worden, sondern findet sich bereits 1961 bei Adlmaier (3. Auflage von "Blick in die Zukunft"). Insofern müßte sie sich aus dem Rechtsstand zu Schwangerschaftsabbrüchen des Jahres 1961 erklären lassen, wenn Adlmaier wie immer die Gegenwart verarbeitet hat.
Siehe hierzu Kurze Geschichte des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch.
Der Rechtsstand bis zur Einführung des Abtreibungsparagraphen 218 im Jahre 1871 fußte im Grunde auf dem Kirchenrecht:
Die Aufnahme der §§218 bis 220 in das StGB des Deutschen Reiches von 1871 war das Ergebnis der seit Beginn des 19. Jahrhunderts geführten Diskussion zu diesem Themenkomplex. Aufgrund neuer wissenschaftlich-rationaler Rechtstheorien im Zeichen der Aufklärung erschienen die alten Gesetze mit ihren zum Teil drakonischen Strafmaßen nicht mehr tragbar und zeitgemäß. Im Fall der Abtreibungsgesetzgebung kam hinzu, dass die alten gemeinrechtlichen, vom Kirchenrecht beeinflussten Bestimmungen von physiologischen Voraussetzungen ausgingen, die mit neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen unvereinbar waren. So beurteilte die katholische Kirche bis ins 19. Jahrhundert die Abtreibung bis zum 40. (beim männlichen Feten) beziehungsweise 80. (beim weiblichen Feten) Tag infolge der auf Aristoteles zurückgehenden Lehre der "sukzessiven Beseelung" als minderschwer. Wurde der Fötus demzufolge zunächst nur als ein Teil der mütterlichen Eingeweide angesehen, markierte der Zeitpunkt der "Beseelung" spätestens am 80. Tag die eigentliche Menschwerdung, womit der Grundstein für die prinzipielle Behandlung der Abtreibung als Tötungsdelikt gelegt und zudem ein generelles Abtreibungsverbot statuiert war.
Ab 1871 wurde die Sache entsprechend dem damaligen Stande der Wissenschaft so gehandhabt, daß der Mensch bereits mit der Zeugung in einer Vorstufe entstanden wäre, folglich Abtreibung bereits ab der Zeugung als Tötungsdelikt, jedoch als minderschweres zu behandeln sei.
Aus dieser schon deutlichen bevölkerungspolitischen Motivation, die bis in die 1960er Jahre hinein dominierte, folgte einerseits eine Privilegierung des Schwangerschaftsabbruchs in Form einer Minderbestrafung gegenüber der Tötung eines Menschen, andererseits die ausnahmslose Strafbarkeit der Abtreibung bereits seit der Empfängnis.
Die Fassung 1871 lautete: "Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat."
Das war der Rechtsstand, der bis zur Diskussion der Siebziger Jahre weitgehend unverändert blieb. Es drohte lediglich Gefängnis, während in der Zeit vor Einführung des Strafgesetzbuches, die bereits einen deutlichen Schritt in Richtung moderne Welt darstellte, die Todesstrafe verhängt wurde.
Eine Reform des Paragraphen gab es 1926, einen "Minimalkonsens, der eine uneingeschränkte Beibehaltung des Abtreibungsverbots und lediglich eine Strafmilderung und eine Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen vorsah." Dies wurde kurz darauf vom Reichsgericht durch eine "Zulässigkeit einer der Ärzteschaft vorbehaltenen Abtreibung aus medizinischen Gründen" ergänzt. Eine Zwischenphase galt rechtlich von 1943 bis 1953 und verhängte bei fortgesetzter Beeinträchtigung des Lebenskraft des deutschen Volkes durch Abtreibungen die Todesstrafe. Danach kehrte man im Grunde wieder zum Rechtsstand der Weimarer Republik zurück.
Ich gehe davon aus, daß Adlmaier als konservativer Katholik die traditionelle Sicht vertrat und die Einführung des Paragraphen 218 schon in der Fassung 1871 als Degeneration betrachtete, weil sie ohne Unterscheidung des Schwangerschaftsfortschrittes und nur mit Gefängnis oder Zuchthaus statt des Todes drohend tendenziell Abbrüche zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft begünstigte. Ungeachtet späterer Reformen waren dies die "Gesetze, die den Kindern den Tod bringen", die nach der "Abräumung", also dem Beginn des goldenen Zeitalters unter einem wiederhergestellten Christentum in der Vorstellungswelt der Gläubigen der Endzeitprophetie wieder abgeschafft werden sollten.
Es ist nicht davon auszugehen, daß irgendwelche heutigen Entwicklungen dem Satze bei Adlmaier zugrundeliegen. Warum?
1. Es hat keinen Sinn, die Gegenwart in ältere Texte hineinzulesen, wenn die Gegenwart daraus nicht eindeutig hervorgeht. Das ist bei der diffusen Aussage Adl-/Irlmaiers nicht der Fall.
2. Daß die Coronagentherapie (vulgo "Impfung") für Kinder tödlich wäre, ist eine nicht belegte Vorannahme, die im wesentlichen mit mehr oder minder laienhaften Vermutungen der alternativen Internetgemeinschaft untermauert wird. Was nach der Verabreichung tatsächlich passiert, weiß niemand, weswegen tendenziell eher das Schlimmste vermutet wird, das aber auch nicht eintreten wird, sondern eher etwas, das zwischen dem offiziellen Narrativ und diesen Befürchtungen liegt.
3. Gesetze, die eine Coronaimpfung für Kinder anordnen, gibt es derzeit nicht (und wird es womöglich auch nicht geben). Es liegt allein an den Eltern, so daß eine Impfung ihrer Kinder wie auch ihrer selbst nach aktuellem Stande der Dinge keine Folge des Zwanges ist, sondern mangelnder geistiger Widerstandskraft gegen den Druck des Zeitgeistes, die allenfalls als empfundener Zwang externalisiert wird.
Gruß
Taurec
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